In Vorarlberg tritt die Raumplanung insbesondere für die Freihaltung von Flächen von einer baulichen Entwicklung ein. So werden in der Talsohle des Rheintals und des Walgaus beretis seit den 1970er-Jahren Flächen für Agrar- und Erholungsnutzungen von Baulandwidmungen und damit einer baulichen Verwertung freigehalten. Für den Schutz vor Hochwasser im Rheintal existiert ebenfalls eine Verordnung zur überörtlichen Flächenfreihaltung.
Vorarlberger Raumplanungsgesetz (Link zum RIS) | StF LGBl. Nr. 39/1996 idF 4/2022 |
Zweitwohnsitzabgabegesetz | StF LGBl. Nr. 87/1997 idF 80/2017 |
Verordnung über die Geschäftsordnung des Raumplanungsbeirates | StF LGBl. Nr. 16/1974 idF 20/2017 |
Baubemessungs-Verordnung | StF LGBl. Nr. 29/2010 idF 51/2016 |
Verordnung über die Einschränkung des Geltungsbereiches der Bestimmungen über Ferienwohnungen | StF LGBl. Nr. 47/1993 idF 59/2002 |
Pläne, die von der Umwelterheblichkeitsprüfung oder der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen sind | StF LGBl. Nr. 38/2005 idF 11/2019 |
Verordnung der Landesregierung der Vereinbarungen mit den Grundeigentümern über eine widmungsgemäße Verwendung von Bauflächen | StF LGBl. Nr. 16/2019 |
Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen zum Schutz vor Hochwasser im Rheintal | StF LGBl. Nr. 1/2014 idF 37/2019 |
Verordnung über Festlegung der überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales | StF LGBl. Nr. 8/1977 idF 31/2020 |
Verordnung über Festlegung der überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Walgaus | StF LGBl. Nr. 9/1977 idF 62/2022 |