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SYSTEM DER FIRST LEVEL CONTROL IN ÖSTERREICH 2014-2020

Änderung unter Berücksichtigung der Novelle zum Bundesministeriengesetz (BMG) per 29.1.2020: Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT), Abt. VII/5 - Änderung der Ressortbezeichnung auf Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT), Abt. V/5 Koordination Regionalpolitik und Raumordnung. Anschließende Novelle im Juli 2022 - Änderung der Ressortbezeichnung auf Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML).

Die Informationen in diesem Bereich beziehen sich auf die Förderperiode 2014-2020. Informationen zur Förderperiode 2021-2027 finden Sie hier

Download Dokumente 2014-2020

Die Erläuterung zu den Dokumenten sind unter der Downloadbox zu finden.

  • Notifizierte öffentliche und private Prüfstellen - Stand 11.08.2023: Download
  • Formular B - Einverständniserklärung des österreichischen Begünstigten betreffend die Durchführung der Vorhabensprüfung ("First level control") Download
  • Formular C - Bestätigung der gemäß 15a-Vereinbarung zuständigen österreichischen öffentlichen Prüfstelle über die Übernahme der Vorhabensprüfung bzw. Bestätigung über die Beauftragung einer externen Prüfstelle (Pool) für die Durchführung der Vorhabensprüfung Download
  • Orientierungshilfe zur Feststellung des Status von Projektpartnern (öffentlich/privat): Download
    Bei der Frage des Status geht es um die Unterscheidung zwischen öffentlichen, quasi-öffentlichen und privaten Partnern, wobei quasi-öffentliche Partner in der Projektumsetzung dann wie öffentliche Partner behandelt werden. Die Unterscheidung ist notwendig um die Mittelflüsse des Programms korrekt darzustellen sowie die Einhaltung des Vergaberechts überprüfen zu können.
  • Erläuterungen für FLC-Stellen und Begünstigte zur Förderfähigkeit von Personalkosten öffentlicher Projektträger im Rahmen von EFRE-Programmen 2014-2020: Download
  • Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und des Ziels „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ für die Periode 2014-2020 ("15a-Vereinbarung") - Stand 22.06.2017: Download
  • Rechtsgrundlagen 2014 - 2020weiter

    ERLÄUTERUNG ZUM SYSTEM DER FIRST LEVEL CONTROL IN ÖSTERREICH

    Jeder Projektpartner/Begünstigte eines genehmigten Projektes benötigt für sein Projekt bzw. seine Projektabrechnungen/Fortschrittsberichte eine Prüfstelle, die so genannte First Level Control (FLC) Stelle.

    Die rechtliche Grundlage für die Organisation des Prüfsystems in Österreich ist die so genannte „15a-Vereinbarung“ (die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und des Ziels „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ für die Periode 2014-2020). Das FLC-System in Österreich wurde in der Periode 2014-2020 – wie bereits in der vergangenen Förderperiode – als dezentrales Prüfsystem aufgesetzt.

    Im Art. 7, Zi. 2 dieser 15a-Vereinbarung wird für die Wahrnehmung der Prüfaufgaben in den transnationalen und Netzwerkprogrammen des Ziels ETZ - kurz zusammengefasst - folgendes geregelt:

    • Bundesstellen und Bundeseinrichtungen als Begünstigte (z.B. Bundesministerien, nachgeordnete Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes sowie von Bundesministerien kofinanzierte Projektpartner) -> Durchführung der FLC von einer Prüfstelle des Bundes,
    • Landesstellen als Begünstigte (z.B. Ämter der Landesregierung, nachgeordnete Stellen im Zuständigkeitsbereich der Länder sowie von den Ländern kofinanzierte Projektpartner) -> Durchführung der FLC von einer Prüfstelle des Landes,
    • Städte und Gemeinden als Begünstigte (sowie Stellen und Einrichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich oder Auftrag) -> Durchführung der FLC von Prüfstellen des Landes, auf dessen Landesgebiet die Stadt oder Gemeinde liegt,
    • Internationale Organisationen -> Durchführung der FLC durch das BML, Abt. III/6 Koordination Regionalpolitik und Raumordnung (vormals BMLRT, Abt. V/5 bzw. BMNT, Abt. VII/5),
    • alle übrigen Begünstigten/Projektpartner (das wären v.a. Private z.B. ohne öffentliche Finanzierung) -> Durchführung der FLC durch das jeweils sachlich zuständige Bundesministerium oder wo eine sachliche Zuordnung zu einem Bundesministerium nicht möglich ist, durch das BML, Abt. III/6 Koordination Regionalpolitik und Raumordnung (vormals BMLRT, Abt. V/5 bzw. BMNT, Abt. VII/5). Zusatzinfo zur Zuordnung

    Die zuständigen öffentlichen Prüfstellen wurden seitens der Länder und Bundesministerien nominiert.

    Im Art. 7, Zi. 2 der 15a-Vereinbarung ist für die transnationalen und Netzwerkprogramme des Ziels ETZ weiters geregelt, dass die Durchführung der Vorhabensprüfung (FLC) auch durch geeignete Dritte erfolgen kann. Dazu wurde auf Basis einer gemeinsam von allen Bundesländern und Bundesministerien durchgeführten Ausschreibung ein Pool an qualifizierten externen Prüfern/Prüferinnen eingerichtet. Die für einen Begünstigten/Projektpartner zuständige öffentliche Prüfstelle kann nun ihrerseits eine private Prüfstelle aus dem Pool mit der Vorhabensprüfung zu einem Projekt beauftragen.

    Die anfallenden Prüfkosten (durch öffentliche oder private Prüfstellen) sind vom Begünstigten zu tragen. Die Prüfkosten setzen sich aus einer einmaligen Grundpauschale plus einem Prozentsatz der mit der Abrechnung zur Prüfung eingereichten Projektkosten zzgl. 20% USt. zusammen. Die einmalige Grundpauschale beträgt – je nach Anbieter - rund 2.000 € (und allfällige Indexanpassung)  und der Prozentsatz max. 7% der zur Abrechnung/Prüfung eingereichten Projektkosten, zzgl. 20 % USt. Diese Kosten sind inhaltlich förderfähig, sofern sie im Budget des Projektpartners kalkuliert wurden und im genehmigten Projektantrag enthalten sind.

    Diese öffentlichen und externen privaten Prüfstellen wurden vom BML, Abt. III/6 Koordination Regionalpolitik und Raumordnung (vormals BMLRT, Abt. V/5), gegenüber den Verwaltungsbehörden und Gemeinsamen Sekretariaten der transnationalen ETZ-Programme und Netzwerkprogramme notifiziert. Eine aktuelle Liste dieser Prüfstellen ist nachstehend zu finden ("Notifizierte öffentl. und private Prüfstellen Stand 14.11.2022"). Updates dieser Liste erfolgten Mitte März und Ende Juli 2018 (Aufgrund der BMG-Novelle, in Kraft getreten mit 8.1.2018, kam es v.a. zu Bezeichnungsänderungen bei den einzelnen Bundesministerien), zuletzt mit Anfang Oktober 2019. Eine entsprechende Anpassung aufgrund der geänderten Ressortbezeichnungen der Bundesministerien (BMG-Novelle, 29.1.2020 sowie BMG-Novelle, 18.7.2022) ist in der aktuellen Liste berücksichtigt. Letztes Update der Liste: 14.11.2022.

    Anhand der Liste der notifizierten Prüfstellen können die Projektpartner/Begünstigten die für ihr Projekt zuständige öffentliche FLC-Stelle feststellen. Falls das nicht möglich sein sollte, bitte entweder mit dem National Contact Point (oder mit dem BML, Abt. III/6 Koordination Regionalpolitik und Raumordnung, Frau Irena Hnatkova, Tel. 01-71100 616115, Email: irena.hnatkova@bml.gv.at ) Kontakt aufnehmen.

    Wenn die zuständige öffentliche Prüfstelle feststeht, verwenden die Projektpartner/Begünstigten das Formular B - Einverständniserklärung des österreichischen Begünstigten betreffend die Durchführung der Vorhabensprüfung ("First level control"). Jeder Begünstigte muss dieses Formular für jedes genehmigte Projekt korrekt ausfüllen/unterfertigen und an den im Formular B genannten Adressaten übermitteln. 

    Die öffentlichen Prüfstellen werden ihrerseits das Formular C - Bestätigung der gemäß 15a-Vereinbarung zuständigen österreichischen öffentlichen Prüfstelle über die Übernahme der Vorhabensprüfung bzw. Bestätigung über die Beauftragung einer externen Prüfstelle (Pool) für die Durchführung der Vorhabensprüfung - für die weiteren Schritte verwenden. Jede öffentliche Prüfstelle muss dieses Formular auf Basis des vom Begünstigten bereitgestellten Formulars B für jedes Projekt/jede Vorhabensprüfung korrekt ausgefüllt/unterfertigt an die im Formular C genannten Adressaten übermitteln.

     

     

    * Unter Berücksichtigung der Novellen zum Bundesministeriengesetz (BMG) im Jahr 2018, 2020 und 2022 weisen wir auf folgende Änderungen hin: Bundeskanzleramt, Abteilung IV/4 (bis Jänner 2018) ressortierte zum Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT), Abt. VII/5 (bis Jänner 2020) und anschließend mit 29.1.2020 Änderung der Ressortbezeichnung auf Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT), Abt. V/5 Koordination Regionalpolitik und Raumordnung. Änderung der Ressortbezeichnung auf Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML), Abt. III/6 Koordination Regionalpolitik und Raumordnung mit 18.7.2022.

    letzte Aktualisierung: 17. August 2023