Die Mobilisierung von gewidmetem, unbebautem Bauland ist eine der vorrangigen Herausforderungen einer nachhaltigen Raumordnung. Für eine flächensparende Siedlungsentwicklung ist die Rücknahme dieser Baulandüberhänge ein wesentlicher Ansatzpunkt. Die Rückwidmung stellt einen Sonderfall im Rahmen einer Änderung des Flächenwidmungsplans dar. Diese Umwidmung von Bauland in Grün- bzw. Freiland bedeutet einerseits die Einschränkung der baulichen Nutzung von Grundstücken und andererseits auch einen Eigentumseingriff. Dies bedarf daher einer Klärung des entsprechenden gesetzlichen Rahmens mit dem Ziel, eine erhöhte Rechts- und Anwendungssicherheit, insbesondere für Gemeinden, zu schaffen.
Dazu wurde von der ÖROK ein Rechtsgutachten zu ausgewählten Fragestellungen von (entschädigungslosen) Rückwidmungen zu beauftragen. Gleichzeitig sollten auch Umsetzungsmöglichkeiten in der Praxis aufgezeigt und mit Beispielen dargestellt werden. Die Erstellung erfolgte durch em. O. Univ.-Prof. Dr. Karl Weber (Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre, Universität Innsbruck) in Zusammenarbeit mit Dipl.-Ing. Dr. Arthur Schindelegger für die ergänzende Betrachtung raumplanerischer Aspekte. Die inhaltliche Bearbeitung wurde von einer Gruppe von Expert:innen der ÖROK-Mitglieder begleitet.
Als Ergebnis liegen nunmehr die folgenden Dokumente vor, die in einem Materialienband mit dem Titel „Rückwidmungen in der Raumordnungspraxis - Rechtsgutachten, Leitfaden und Erläuterungen zu ausgewählten verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Fragen“ zusammengefasst und als ÖROK-Schriftenreihe veröffentlicht sind:
ÖROK-Schriftenreihe Nr. 219: Rückwidmungen in der Raumordnungspraxis - Rechtsgutachten, Leitfaden und Erläuterungen zu ausgewählten verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Fragen (Gesamtfassung)
Die Kernaussagen des Rechtsgutachtens fußen auf der Judikatur der Höchstgerichte, die über die letzten gut drei Jahrzehnte wichtige Rahmenbedingungen für Rückwidmungen weitgehend geklärt hat. Anlässe für die Rückwidmung von Bauland sind vielfältig. Die gravierende Gefährdung durch Naturgefahren, Immissionsschutz oder der Wunsch von Eigentümer:innen selbst sind weitgehend unproblematisch, weil sie nicht zuletzt räumlich klar abgegrenzt werden können. Rückwidmungen zur Reduktion des Baulandüberhangs oder zur Freihaltung von Grünflächen mit speziellen Funktionen benötigen hingegen solide räumlich-analytische Grundlagen.
Einen Knackpunkt bei Rückwidmungen stellen Entschädigungen dar, die aufgrund der Eigentumsbeschränkung mitunter geboten sind. Mittlerweile ist die Rechtsprechung aber so klar, dass Verpflichtungen zu Entschädigungszahlungen gut abgeschätzt werden können. Gemeinden können auch privatrechtliche Vereinbarungen im Zuge von Rückwidmungen nutzen, um hier Rahmenbedingungen zu vereinbaren.
Rückwidmungen sind im österreichischen Planungssystem grundsätzlich für viele verschiedene Zwecke zulässig, bedürfen aber besonderer Sorgfalt bei der Grundlagenforschung und Interessenabwägung, denn sie bedeuten am Ende des Tages einen Eigentumseingriff. Solche Eigentumseingriffe können durch Entschädigungen verfassungskonform ausgestaltet werden und es existieren in allen Bundesländern entsprechende Entschädigungsbestimmungen. In einigen besonderen Fällen sind aber auch entschädigungslose Rückwidmungen möglich.
Der vorliegende Materialienband ist ein Baustein in der Umsetzung des Aktionsplans der „Bodenstrategie für Österreich“ und in der Beantwortung der Frage, ob und wie Baulandreserven in Außenbereichen reduziert werden können soll somit vor allem eine Hilfestellung für Praktiker:innen sein.
Fleischmarkt 1
A-1010 Wien
Tel.: +43 1 5353444
Fax: +43 1 5353444-54