Im ersten Halbjahr 2026 wurden auf gesetzlicher Ebene mehrere Raumordnungsgesetze geändert, wobei der Fokus auf Regelungen für spezifische (Sonder-)Nutzungen lag (insb. Beschleunigungsgebiete, Flächen für erneuerbare Energie, Windkraftanlagen oder Rechenzentren).
So wurden im Ktn ROG ua. Bestimmungen über Erfassung der Flächen für erneuerbare Energie (§ 7a), Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie (§ 7b), bauliche Anlagen für die Erzeugung von erneuerbarer Energie (§ 7c) sowie Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung bis zu 5 kW (§ 28b) aufgenommen.
In Niederösterreich wurden mit der Novelle zum NÖ ROG, LGBl. für NÖ Nr. 38/2026, ua. Bestimmungen für Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie (§ 11b), Standortverordnungen für Rechenzentren (§ 11c) sowie Sonderbestimmungen für Rechenzentren (§ 18c) aufgenommen.
In § 16a Slbg ROG wurden Bestimmungen für Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie eingefügt.
Im Stmk ROG wurden im Rahmen des Deregulierungsgesetzes Bestimmungen über Raumforschung und Bestandsaufnahme (§ 6), Informationspflicht (§ 6a), Raumordnungsbeirat (§§ 15-17), Digitale Verarbeitung der Pläne (§ 24b und § 39a) sowie Datenverarbeitung (§ 66a) eingefügt bzw. geändert. In einer weiteren Novelle wurden die Regelungen für Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien im § 13b Stmk ROG ergänzt.
Im Zusammenhang mit raumplanungsrelevanten Verordnungen der Landesregierungen hat Burgenland Eignungszonen für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen festgelegt. Die in Anlage 1 angeführten Eignungszonen gelten als Beschleunigungsgebiete im Sinne von § 22g Bgld RplG, wobei in den Eignungszonen freistehende Solaranlagen errichtet werden dürfen.
In Kärnten wurde das Sachgebietsprogramm für Standorträume von Windkraftanlagen (Windkraftstandorträume-Verordnung) aufgehoben.
In Salzburg wird das Regionalprogramm Pongau verbindlich erklärt. Die in einer Anlage dargestellten Teile der Stadtgemeinde Köflach wurden als Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.
Im Burgenland wurde ein neues Nationalparkgesetz Neusiedler See – Seewinkel beschlossen sowie die Nationalparkflächen und deren Zugehörigkeit zur Natur- und Bewahrungszone verordnet.
Auf der gesetzlichen Grundlage des Kärntner Zweitwohnungsabgabegesetz 2027 wurden die Gemeinden in Kärnten ermächtigt, eine Abgabe von Zweitwohnungen auszuschreiben. Eine Zweitwohnung nach diesem Gesetz liegt vor, wenn für eine Wohnung in Summe mehr als zwölf Wochen im Abgabenzeitraum keine Meldung als Hauptwohnsitz vorliegt.
In Tirol wurde im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung der kommunalen Infrastruktur ein Gemeinde-Investitionsfonds eingerichtet, dem die Vergabe von Darlehen an Tiroler Gemeinden und Gemeindeverbände zur Finanzierung von infrastrukturellen Vorhaben obliegt.
Auf Bundesebene wurde das Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz – EABG beschlossen.
In der Rechtsprechung des VfGH sind im Berichtszeitraum im Raumordnungsrecht keine „wegleitenden“ oder besonders bedeutenden Erkenntnisse ergangen.
Weiter zur Datenbank der aktuellen Rechtschronik
Weiter zu den aktuellen landesrechtliche Grundlagen
Weiter zur Rechtsdatenbank (Erkenntnisse der Höchstgerichte)
Fleischmarkt 1
A-1010 Wien
Tel.: +43 1 5353444
Fax: +43 1 5353444-54