Im zweiten Halbjahr 2025 werden die Raumordnungs- bzw. Raumplanungsgesetze in einigen Bundesländern geändert, teilweise im Zusammenhang mit Sammelnovellen, wie erneuerbare Ausbaugesetze, Informationsfreiheits-Anpassungsgesetze oder Deregulierungsgesetze.
Im Bgld RplG werden die Bestimmungen für die Baulandmobilisierungsabgabe (§ 24a) geändert und im Rahmen des Zweiten Burgenländischen Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes ist die Landesregierung raumplanungsgesetzlich verpflichtet, durch Verordnung für eine oder mehrere Arten erneuerbarer Energiequellen Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie festzulegen.
Auch in Kärnten wird durch einen ROG-Novelle die Landesregierung verpflichtet, durch Verordnung für erneuerbare Energiequellen Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie festzulegen. Im Rahmen des Kärntner Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes werden im Ktn ROG u.a. die Bestimmungen für den Raumordnungsbeirat geändert.
Im NÖ ROG werden in den Bestimmungen für Grünland (§ 20) spezifische Regelungen für Windkraftanlagen, Photovoltaikanlagen und Batteriespeicheranlagen eingefügt. Im Rahmen des NÖ Deregulierungsgesetzes 2025 wird das NÖ ROG teilweise umfangreich geändert. So werden u.a. die Bestimmungen über die Erhebung und Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen, die Planungsrichtlinien für Flächenwidmungspläne sowie die Änderungsbestimmungen für örtliche Raumpläne geändert.
In § 36a Oö ROG werden Bestimmungen für besondere Änderungen von Flächenwidmungsplänen eingefügt. Auf Anregung der Grundeigentümer:in kann die Gemeinde an Bauland grenzende Grünlandflächen im für einen baubehördlichen Konsens unbedingt erforderlichen Ausmaß unter näherbestimmten Voraussetzungen als Bauland widmen. Eine weitere Oö ROG-Novelle erfolgt einerseits in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben (insb. im Kontext der „renewable energy directive“) bzw. im Kontext der Energiewende sowie andererseits als Reaktion des Gesetzgebers auf die künftig verpflichtende digitale Kundmachung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen im Rechtsinformationssystem des Bundes.
In Salzburg enthält eine umfangreiche ROG-Novelle u.a. folgende Änderungen: Anpassung bestehender Legaldefinitionen (u.a. zum land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb) und Aufnahme weiterer zentraler Begriffsbestimmungen (u.a. überörtliche Wohnfunktionsgemeinde); Verpflichtung zum Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung bei Neuwidmung von Wohnbaulandflächen über 2.000 m² in überörtlichen Wohnfunktionsgemeinden; Überprüfungsverpflichtung überörtlicher Wohnfunktionsgemeinden zur Aktivierung von Flächen für den förderbaren Wohnbau bis 1.1.2030; Ausweitung des Anwendungsbereichs behördlicher Bausperren auf die Aufstellung von Bebauungsplänen; Anpassung der Nutzungsmöglichkeiten einzelner Baulandkategorien (förderbarer Wohnbau, Betriebsgebiete, Gewerbegebiete). Eine zusätzliche Änderung des Slbg ROG sorgt dafür, dass die neue, für Bauträger vorteilhafte Regelung zum Dichtebonus im Raumordnungsgesetz nicht nur für neue, sondern auch für bereits bestehende Bebauungspläne gilt – und zwar für alle Bauvorhaben, nicht nur für Wohnbauten.
Im Rahmen des Steiermärkischen Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes wird das Stmk ROG dahingehend geändert, dass bei einer Abwägung öffentlicher Interessen bis zur Erreichung der Klimaneutralität zu berücksichtigen ist, dass Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Zusätzlich wird das Stmk ROG in Zusammenhang mit dem Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetz 2025 – geringfügig – geändert.
Im Rahmen des Zweiten Tiroler Erneuerbaren Ausbaugesetzes wird das TROG mehrfach geändert. Bei der Widmung von Grundflächen als Bauland – mit Ausnahme von Gewerbe- und Industriegebieten – ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese einen angemessenen Schutzabstand zu Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie und zu Bergbaugebieten für den obertägigen Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe aufweisen. Zusätzlich wird das TROG in Zusammenhang mit dem Tiroler Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz sowie das Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz zweimal geändert.
In Vorarlberg wird im Rahmen der Sammelnovelle zur „Informationsfreiheit und landesspezifische Regelungen zum Datenschutz“ das Vlbg RplG dahingehend geändert, dass der Erläuterungsbericht für Landesraumpläne einen Teil der nach dem Kundmachungsgesetz (§ 7 Abs. 4) zu veröffentlichenden Materialien bildet.
Im Wien werden im Zusammenhang mit dem Wiener Informationsfreiheitsanpassungsgesetz 2025 in der Wiener Bauordnung (WBO) die Bestimmungen über Maßnahmen der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten (§ 1a) überarbeitet. In einer weiteren WBO-Novelle werden Bestimmungen für Pläne zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie in § 2c WBO eingefügt.
Im Burgenland wird die Verordnung, mit der die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Windkraft- und Photovoltaikabgabe festgelegt wird, geändert. Diese verfolgt das Ziel, die Höhe der Abgaben unter Berücksichtigung der marktpreisabhängigen Erhöhung gemäß § 22e Abs. 6 Bgld RplG 2019 und unter Bedachtnahme auf die Leistung der Photovoltaik- und der Windkraftanlagen festzulegen.
In Niederösterreich wird das Regionale Raumordnungsprogramm Raum Wiener Neustadt verordnet, das u.a. regionalplanerische Maßnahmen für Agrarische Schwerpunkträume, Eignungszonen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe, Erhaltenswerte Landschaftsteile und Uferzonen enthält.
In Oberösterreich werden die Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 2025 sowie die Planzeichenverordnung für Bebauungspläne 2025 erlassen. Das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Wels-Grieskirchen wird verordnet, das die Siedlungsgliederung zum Erhalt eines regionalen Grün- und Freiraumnetzes unter Wahrung einer existenz- und leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft sowie der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft zum Ziel hat. Das Ziel soll durch die Ausweisung der regionalen Grünzone erreicht werden.
In Salzburg wird das Regionalprogramm Salzburger Seenland verbindlich erklärt, das für die Gemeinden Berndorf bei Salzburg, Henndorf am Wallersee, Köstendorf, Mattsee, Neumarkt am Wallersee, Obertrum am See, Schleedorf, Seeham, Seekirchen am Wallersee und Straßwalchen gilt. In zwei Verordnungen wird die Verwendung bestimmter Grundflächen für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht für zulässig erklärt (Zell am See sowie Saalfelden).
In der Steiermark werden durch zwei Verordnungen jeweils Flächen als Sonderstandort für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage ausgewiesen („Deponie Sandhalde-Donawitz“ in Leoben sowie „Deponie Emberg“ in Kapfenberg).
In Tirol werden mehrere Regionalprogramme betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen geändert. Zusätzlich werden die Höchstbeträge für die Festlegung der Freizeitwohnsitzabgabe angepasst.
In Vorarlberg werden im Berichtszeitraum vier Standortverordnungen für Einkaufzentren (in Dornbirn, Hohenems, Feldkirch und Schwarzach) erlassen. Die Verordnung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Walgaus wird einmal und die des Rheintals mehrfach abgeändert.
Im Bgld Baugesetz werden u.a. besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie sowie Sonderregelungen für Solarenergieanlagen eingefügt.
Mit Hilfe des neuen Burgenländischen Klimaschutzgesetzes strebt das Burgenland bis zum Jahr 2030 an, dass die im Burgenland in einem Kalenderjahr produzierte Menge erneuerbarer Energie die gesamte Menge an Energie in diesem Zeitraum übersteigt, die innerhalb der Landesgrenze verbraucht wird („bilanzielle Klima- und Energieneutralität“). Dieses Ziel soll einerseits durch den Ausbau der erneuerbaren Energien, andererseits durch die konsequente Reduktion von Treibhausgasemissionen erreicht werden.
Gemäß dem neunen Gesetz über Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz im Burgenland (Burgenländisches Energieeffizienzgesetz - Bgld. EEG) haben öffentliche Einrichtungen eine Vorbildfunktion im Hinblick auf: die Verbesserung der Energieeffizienz sowie die Integration und Nutzung von erneuerbarer Energie, insbesondere auch hinsichtlich des Anteils der genutzten erneuerbaren Energie in öffentlichen Gebäuden.
Die NÖ Bauordnung wird geändert. Die Änderungen sollen u.a. Verfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie beschleunigen und greifen dazu in die Verfahrensvorschriften ein. Im Zuge des NÖ Deregulierungsgesetzes 2025 wird die NÖ Bauordnung dahingehend geändert, dass Baubehörde und örtliche Baupolizei der Bürgermeister bzw. der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut) sind. Die Berufung gegen diese Bescheide ist ausgeschlossen.
In der Rechtsprechung des VfGH ist im Berichtszeitraum im Raumordnungsrecht insbesondere das Erkenntnis zum örtlichen Entwicklungskonzept und Flächenwidmungsplan Umhausen (Tirol) bezüglich Baulandhortung beachtlich, in dem der VfGH ein „Bauverbot“ für unbebautes Bauland als zulässig ansieht. Für den VfGH besteht kein Zweifel, dass die Reduzierung des ungefähr 19 Hektar großen Baulandüberhanges in der Gemeinde Umhausen ein triftiges öffentliches Interesse darstellt. Das "Bauverbot" stellt ein für den VfGH geeignetes Mittel zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles dar.
In Graz und in Ramsau am Dachstein werden raumplanungsrechtliche Bestimmungen vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben, in denen als Voraussetzungen für eine Baubewilligung die Erlassung von Bebauungsplänen vorgeschrieben wird – und der örtliche Planungsträger dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen ist.
Mehrfach werden Individualanträge auf Aufhebung örtlicher Raumpläne vom VfGH als unzulässig erachtet.
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