Im zweiten Halbjahr 2024 wird auf Bundesebene Art 15 Abs. 5 B-VG geändert: In den Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung (Art. 118 Abs. 3 Z 9) sind die Länder im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, zur Verfolgung öffentlicher Interessen das Zustandekommen eines zivilrechtlichen Vertrages als eine Voraussetzung für hoheitliches Handeln vorzusehen. Zusätzlich novelliert der Bundesgesetzgeber das Abfallwirtschaftsgesetz, das Eisenbahngesetz und das Kraftfahrgesetz.
Das Bgld Raumplanungsgesetz wird überarbeitet und unter anderem werden die Bestimmungen für Einkaufzentren, Photovoltaikanlagen und Solaranlagen, Windkraftanlagen sowie eine Windkraft- und Photovoltaikabgabe geändert. Im Dezember 2024 wird das Bgld Raumplanungsgesetz erneut novelliert und die Verfahrensbestimmungen für die Erlassung und aufsichtsbehördliche Genehmigung von Flächenwidmungsplänen und örtlichen Entwicklungskonzepten werden überarbeitet. Das Burgenländische Raumplanungseinführungsgesetz (Bgld RPEG) wird aufgehoben. Das Burgenländische Mobilitätsgesetz 2024 wird erlassen, das darauf abzielt, den Personennah- und Regionalverkehr im Burgenland zu stärken und einen zeitgemäßen qualitativen öffentlichen Verkehr anzubieten, zu evaluieren, zu verbessern und weiterzuentwickeln. Im Rahmen der Anpassung von Landesgesetzen an das Finanzausgleichsgesetzes 2024 wird im Burgenland ua. das Gesetz über die interkommunale Zusammenarbeit der Gemeinden geändert. Zusätzlich wird das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel geändert.
Im Rahmen des 1. Kärntner Energiewende-Gesetzes wird ua. das Ktn Raumordnungsgesetz geändert und etwa die Begriffsbestimmungen sowie die Regelungen für Solarenergieanlagen überarbeitet.
In Salzburg wird das Katastrophenhilfe und -managementgesetz 2024 beschlossen mit der Zielsetzung der Organisation und Gewährleistung einer wirksamen Katastrophenhilfe auf Gemeinde-, Bezirks- und Landesebene. Das Slbg Naturschutzgesetz wird mehrfach geändert und das Slbg Wohnbauförderungsgesetz 2025 neu erlassen.
In der Steiermark wird das Stmk Raumordnungsgesetz dahingehend novelliert, dass bei Änderungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes die Ersichtlichmachung von Geruchszonen nicht erforderlich ist, wenn eine Änderung nur Festlegungen umfasst, die keine Nutzung zu Wohnzwecken ermöglicht. Im Rahmen des FAG-Sammelgesetzes wird ua. das Stmk Landes- und Regionalentwicklungsgesetzes 2018 in vier Punkten (Verteilung der Gemeinde- und Landesmittel) geändert.
In Tirol wird Im Rahmen des ersten Tiroler Erneuerbaren Ausbaugesetzes das Tiroler Raumordnungsgesetz, die Bauordnung sowie das Stadt- und Ortsbildschutzgesetz novelliert. Das Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz wird dahingehend geändert, dass die Verantwortlichen vom jeweiligen Abgabenschuldner bzw. Eigentümer oder Bauberechtigten näher bestimmte Daten verarbeiten dürfen.
Das Vlbg Raumplanungsgesetz wird novelliert und die Bestimmungen über Ausnahmebewilligungen vom Flächenwidmungsplan werden geändert.
Im Burgenland wird das Entwicklungsprogramm für die Region „Eisenstadt und Umgebung - Mattersburg“ – und damit das letzte von insgesamt vier Programmen – erlassen. Inhaltliche Schwerpunkte des Entwicklungsprogramms sind interkommunale Betriebsgebiete, überörtliche Siedlungsgrenzen, landwirtschaftliche Vorrangzonen sowie Freiraumzonen.
In Kärnten wird die Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024 beschlossen, die auf den beschleunigten Ausbau der Gewinnung erneuerbarer Energie aus Sonnenkraft zur Erzeugung von Elektrizität unter Wahrung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung abzielt. Dafür werde ua. Standortvoraussetzungen für entsprechende Sonderwidmungen bestimmt. Die Gebiete „Vellacher Kotschna“ und „Fronwiesen“ werden jeweils zum Europaschutzgebiet erklärt.
In Niederösterreich wird das sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung geändert, wobei die Widmungsart “Grünland-Windkraftanlagen” nur in den in den Anlagen 3 bis 77 dargestellten Zonen festgelegt werden darf.
In Oberösterreich werden die „Schluchtwälder der Steyr- und Ennstaler Voralpen“, die „Radinger Moorwiesen“, die „Mooswiesen am Irrsee“ sowie der „Offensee und angrenzendes Verlandungsmoor“ als Europaschutzgebiete bezeichnet und es wird jeweils ein Landschaftspflegeplan für diese Gebiete erlassen. Die „Irrsee-Moore“ in den Gemeinden Oberhofen am Irrsee, Tiefgraben und Zell am Moos, der „Almsee und seine Umgebung“ in der Gemeinde Grünau im Almtal sowie der „Offensee und angrenzendes Verlandungsmoor“ in der Gemeinde Ebensee werden als Naturschutzgebiet verordnet.
In Salzburg werden Teile der Gemeinden Anthering, Nußdorf am Haunsberg, Oberndorf bei Salzburg und St. Georgen bei Salzburg zu einem Europaschutzgebiet erklärt (Salzachauen-Europaschutzgebietsverordnung).
In Tirol werden mehrere Regionalprogramme betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen geändert (im Planungsverband Schwaz - Jenbach und Umgebung, Planungsverband Oberes und Oberstes Gericht, Planungsverband Sonnenterrasse, Planungsverband Brixental – Wildschönau, Planungsverband Brixental – Wildschönau, Planungsverband Reutte und Umgebung, Planungsverband Leukental, Planungsverband Hall und Umgebung). Das Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2018 wird geändert.
In Vorarlberg werden im Berichtszeitraum drei Standortverordnungen für Einkaufzentren (in Alberschwende, Dornbirn und Lustenau) erlassen.
Im 12. Wiener Gemeindebezirk wird ein geschützter Landschaftsteil (geschützter Landschaftsteil Meidling) verordnet.
In der Rechtsprechung des VfGH sind im Berichtszeitraum im Raumordnungsrecht keine „wegleitenden“ oder besonders bedeutenden Erkenntnisse ergangen. Der VfGH hat sich ua. mit der sachlichen Begründung von Umwidmungen innerhalb des Baulandes beschäftigt (Flächenwidmungsplan Stockerau). Mehrfach werden Individualanträge auf Aufhebung örtlicher Raumpläne vom VfGH als unzulässig erachtet.
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