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ÖROK-Rechtschronik aktualisiert: wesentliche Änderungen im Planungsrecht

Stand: 1. Halbjahr 2025, bearbeitet von Univ.Prof. Dr. Arthur Kanonier (TU WIEN)

Im ersten Halbjahr 2025 wird auf gesetzlicher Ebene das Kärntner Raumordnungsgesetz dahingehend geändert, dass die Landesregierung in einem Sachgebietsprogramm Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen auszuweisen hat. 

In Oberösterreich wird das Raumordnungsgesetz durch zwei Novellen geändert (LGBl. 14 bzw. 48/2025): In § 36a Oö ROG werden Bestimmungen für besondere Änderungen von Flächenwidmungsplänen eingefügt. Auf Anregung der Grundeigentümer:in kann die Gemeinde an Bauland grenzende Grünlandflächen im für einen baubehördlichen Konsens unbedingt erforderlichen Ausmaß unter näherbestimmten Voraussetzungen als Bauland widmen. Die zweite Novelle erfolgt einerseits in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben (insbesondere im Kontext der „renewable energy directive“) bzw. im Kontext der Energiewende sowie andererseits als Reaktion des Landesraumordnungsgesetzgebers auf die künftig verpflichtende digitale Kundmachung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen im Rechtsinformationssystem des Bundes.

Das TROG wird umfangreich geändert, wobei die Änderungen teilweise mit der in den Art. 7 und 9 des Tiroler Digitalisierungsgesetzes vorgesehenen elektronischen Kundmachung von Verordnungen der Gemeinden zusammenhängen, welche ab 1. Juli 2025 im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) vorzunehmen ist. Einen weiteren Schwerpunkt der Novelle bildet der Ausbau der bestehenden Regelungen zur Vertragsraumordnung im Zusammenhang mit der jüngst erfolgten Änderung des B-VG. Zusätzlich wird das Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz überarbeitet; u.a. werden die Bestimmungen über die Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe sowie über die Verarbeitung personenbezogener Daten geändert.

Vorarlberg beschließt ein Gesetz über allgemeine Bestimmungen zu Vorhaben der Energiewende (Allgemeines-Energiewende-Gesetz – AEG), das insb. allgemeine Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Energien-Richtlinie) enthält.

In Wien wird ein Klimagesetz erlassen, das folgende Ziele hat:

  • den Beitrag der Bundeshauptstadt Wien zum Klimaschutz zu leisten,
  • die Bundeshauptstadt Wien an die Auswirkungen des Klimawandels anzupassen, die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu vermindern und die Anpassungsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit zu stärken, und
  • die Kreislaufwirtschaft zu stärken.

2025 werden erstmals flächendeckend in ganz Niederösterreich 18 Regionale Raumordnungsprogramme verordnet. Ausgehend von spezifischen Zielsetzungen, wie Vermeidung der Zersiedelung der Landschaft und Minimierung der Inanspruchnahme des Bodens für Siedlungsentwicklung, Sicherstellung der räumlichen Voraussetzung für eine nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit oder Sicherung der Ökosystemleistungen und der Ökosystemdienstleistungen, werden u.a. agrarische Schwerpunkträume und Siedlungsgrenzen verordnet. Zusätzlich enthalten einzelne regionale Raumordnungsprogramme Eignungszonen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe, Erhaltenswerte Landschaftsteile und Uferzonen.

In Salzburg wurde das Landesentwicklungsprogramm (geringfügig) bezüglich Freihaltebereiche für Verkehrsinfrastrukturprojekte geändert.

In der Rechtsprechung des VfGH sind im Berichtszeitraum im Raumordnungsrecht keine „wegleitenden“ oder besonders bedeutenden Erkenntnisse ergangen, wobei die raumplanungsrelevanten Erkenntnisse ausschließlich die Bundesländer Oberösterreich und Tirol betreffen. Mehrfach werden Individualanträge auf Aufhebung örtlicher Raumpläne vom VfGH als unzulässig erachtet.

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