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ÖROK-Rechtschronik: wesentliche Änderungen im nominellen und funktionellen Planungsrecht

Stand: 1. Halbjahr 2021, bearbeitet von Dr. Arthur Kanonier und Dr. Arthur Schindelegger (TU WIEN)

Das erste Halbjahr 2021 war in der Arbeit der Landtage und des Parlaments weiterhin von der COVID-19-Krise geprägt. Die Sonderbestimmungen zu Fristläufen bzw. Abstimmungsmodi sind aber mittlerweile gut verankert und betreffen das Raumordnungsrecht nur marginal. Im nominellen Raumordnungsrecht gab es vergleichsweise wenige substanzielle Novellierungen. Grundlegend wurde (nur) das Bgld Raumplanungsgesetz überarbeitet und insb. der sparsame Umgang mit Bauland sowie Maßnahmen zur Baulandmobilisierung (z.B. Baulandmobilisierungsabgabe und Maßnahmen zur Sicherstellung von leistbaren Baulandpreisen) neu geregelt bzw. ergänzt. Nach der Neuerlassung des Bgld Raumplanungsgesetzes 2019 wurde nunmehr auch die Planzeichenverordnung für die verpflichtend von jeder Gemeinde zu erstellenden Örtlichen Entwicklungskonzepte erlassen. Im Zusammenhang mit den Neuregelungen von PV-Anlagen im Grünland wurde auch eine Verordnung über Eignungszonen für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanalgen beschlossen.

In Kärnten werden das bisherige Ktn Raumordnungsgesetz und das Ktn Gemeindeplanungsgesetz mit 1.1.2022 im Ktn Raumordnungsgesetz 2021 zusammengeführt und inhaltlich novelliert. Das Gesetz fällt daher nicht in den Berichtszeitraum, wurde aber bereits in den Überblick der Rechtsgrundlagen aufgenommen. Eine Besprechung erfolgt dann in der nächsten Rechtschronik.

Oberösterreich hat eine neue Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne erlassen und Salzburg eine neues Sachprogramm zu „Freihaltung für Verkehrsinfrastrukturprojekte“ verordnet. Nach der beinahe 10 Jahre zurückliegenden ÖREK-Partnerschaft zur Freihaltung von Korridoren für Infrastrukturprojekte ist dieses Sachprogramm das erste seiner Art auf Landesebene, das in einem ganzheitlichen Ansatz Infrastrukturkorridore identifiziert und per Verordnung die Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden in der örtlichen Raumplanung einschränkt. In Salzburg, Oberösterreich und Vorarlberg wurden mehrere Standortverordnungen für Einkaufzentren von den jeweiligen Landesregierungen erlassen. Tirol hat zwei neue Regionalprogramme betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für verbindlich erklärt.

Mehrere Bundesländer (z.B. Ktn, NÖ und Oö) haben ihre Bauordnungen umfangreich überarbeitet. Änderungen in Kärnten betreffen etwa die Neuregelung von mitteilungspflichtigen Vorhaben sowie vereinfachte Verfahren, die in den letzten Jahren vermehrt Eingang in die Bauordnungen gefunden haben. Die Novellierung der NÖ Bauordnung nimmt vor allem auf Aspekte der Energieeffizienz Bezug und reiht sich damit in einen weiteren Trend im Baurecht der letzten Jahre ein. Interessant ist z.B. auch die neue Bauplanverordnung für Wien. Wien gilt gemeinhin als Vorreiter zu Fragen der Digitalisierung der Baubehörde und des Bauverfahrens. Für die elektronische Einreichung wurden nunmehr zulässige Dateiformate und Schnittstellen definiert.

Wie in den letzten Jahren gab es im Grundverkehr keine wesentlichen Änderungen und Novellen, was in Anbetracht der aktuell intensiv geführten Diskussion zu Flächenversiegelung und dem Verlust von Agrarflächen etwas verwundern mag. Auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft gab es im Berichtszeitraum keine nennenswerten Neuerungen.

Anders stellt sich die Situation im Naturschutzrecht dar. So wurde in mehreren Bundesländern (v.a. Oö, Slbg, Stmk, T, Vlbg) eine Vielzahl neuer Schutzgebiete – und hier vor allem Europaschutzgebiete – per Verordnung ausgewiesen.

Im Tourismus wurde neben der kleineren Änderungen in verschiedenen Bundesländern das Tourismusgesetz im Burgenland wiederverlautbart, wobei durch den Tourismus und die entsprechende Entwicklung des Tourismus positive Auswirkungen nicht nur in der Fremdenverkehrswirtschaft direkt, sondern auch in anderen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere in Natur und Naturschutz, Kultur, Wein und Kulinarik, Landwirtschaft, Gewerbe und Handel sowie Gesundheit und Wohlbefinden sowie aktives Sport- und Freizeiterlebnis für Bevölkerung und Gäste erzielt werden sollen.

Im restlichen funktionalen Raumordnungsrecht gab es kaum wesentliche Neuerungen und Änderungen.

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