Begünstigte (Projektpartner), welche die Kriterien eines "öffentlichen Auftraggebers" erfüllen, haben, wenn sie Aufträge an Dritte vergeben, die Bestimmungen des Vergaberechts einzuhalten. Bei Vorhaben, die zu mehr als 50% aus Mitteln des EFRE und/oder verbundenen nationalen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden, ist auch dann, wenn das Vergaberecht nicht zur Anwendung kommt, die Angemessenheit der Ausgaben für zugekaufte Güter und Leistungen nachvollziehbar sicher zu stellen.