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Regionalförderungsgebiete Österreichs 2014-2020 (verlängert bis 31.12.2021*) gemäß EU-Beihilfenrecht

Im Zuge der weitgreifenden Reform ("State Aid Modernisation", SAM) des „EU-Beihilfenrechts“ wurde auch der Teilbereich der Regionalbeihilfen reformiert, welche für den Bereich der EU-Regionalpolitik von besonderer Relevanz sind. Diese finden insbesondere im Bereich der unternehmensbezogenen Förderungen im EFRE Anwendung und sind nicht mit den diesbezüglichen Fördergebieten (siehe http://www.oerok-atlas.at/#indicator/50) zu verwechseln.

Unter Regionalbeihilfen versteht man Investitions- und Betriebsbeihilfen zur Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter benachteiligter Gebiete der Europäischen Union, die sich von anderen Beihilfearten (z.B. Forschung oder Umweltschutz) durch ihre regionale Zielsetzung unterscheiden.

Diese Regionalbeihilfen können unter definierten Voraussetzungen als mit dem EU-Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden. Die Beihilfenkontrolle der Europäischen Kommission soll im Bereich der Regionalbeihilfen die Förderungen der regionalen Entwicklung ermöglichen und gleiche Rahmenbedingungen für alle Mitgliedsstaaten sicherstellen.

Die neuen Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (Mitteilung C (2013) 3769 final, Dokument auf deutsch bzw. englisch) wurden am 28. Juni 2013 von der Europäischen Kommission beschlossen. Darin wird eine Verlängerung der Geltungsdauer der mit Jahresende 2013 befristeten Regionalleitlinien 2007-2013 bis zum 30. Juni 2014 vorgesehen. Gleichzeitig wurden die Mitgliedsstaaten verpflichtet, eine Verlängerung der genehmigten Fördergebietskarten 2007-13 um den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2014 bei der Kommission anzumelden. Nach erfolgter elektronischer Einreichung der österreichischen Verlängerungsnotifikation ist ein diesbezüglicher positiver Beschluss der EK Ende November 2013 erfolgt, womit die österreichische Karte der Regionalförderungsgebiete 2007-2013 offiziell bis zum 30. Juni 2014 verlängert worden ist (siehe auch Periode 2007-2013).

In diesen Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 der Europäischen Kommission  werden für die einzelnen Mitgliedstaaten „Bevölkerungsplafonds“ festgelegt sowie die Voraussetzungen und Kriterien für die Gewährung von Regionalbeihilfen definiert. In Österreich können nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) „als mit dem Binnenmarkt vereinbar“ angesehene Beihilfen angewendet werden. Der diesbezügliche Anteil der Fördergebietsbevölkerung („Bevölkerungsplafond“) beträgt für den Zeitraum 1.7.2014-31.12.2020 genau 25,87%. Dies entspricht per Stichtag 1.1.2013 etwas mehr als 2,18 Mio. Einwohnern und kommt erstmals seit dem EU-Beitritt Österreichs im Jahr 1995 einer Erhöhung gleich: gegenüber 2007-2013 stehen 3,37 Prozentpunkte mehr zur Verfügung. 

Die Arbeiten zur Abgrenzung der Regionalförderungsgebiete Österreichs 2014-2020 gemäß EU-Beihilfenrecht wurden von den zuständigen österreichischen Stellen des Bundes und der Länder planmäßig Ende Jänner 2014 abgeschlossen und der österreichische Vorschlag für die Kulisse 2014-2020 wurde Anfang Februar offiziell vom Wirtschaftsministerium im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs in Brüssel bei der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission eingereicht.

Die ab 1. Juli 2014 (bis 2020) geltende Fördergebietskarte Österreichs für Regionalbeihilfen wurde am 21. Mai 2014 von der Europäischen Kommission mit der Entscheidung C(2014) 3160 final genehmigt (siehe u.a. diesbezügliche EK-Pressemitteilung).

Die österreichische Fördergebietskarte für Regionalbeihilfen 2014-2020 ist im ÖROK-Atlas unter diesem Link bzw. auch direkt als PDF-Dokument verfügbar. Im ÖROK-Atlas sind auch das Verzeichnis der in der Fördergebietskulisse befindlichen Gemeinden und weitere Informationen verfügbar.

Die höchstzulässigen Beihilfenintensitäten betragen 2014-2020 – jeweils bezogen auf die gesamten beihilfefähigen Projektkosten – nunmehr einheitlich 10 % für große Unternehmen, 20 % für mittlere und 30 % für kleine Unternehmen in allen österreichischen Art. 107 (3) "c"-Fördergebieten.

*Verlängerung der Nationalen Regionalfördergebietskarte für Österreich bis einschließlich 31. Dezember 2021

Gemäß Mitteilung der Europäischen Kommission (2020/C224/02) vom 8. Juli 2020 betreffend die „Verlängerung und Änderung der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014, […]“ wurden die Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (sowie zahlreiche weitere Beihilferegelungen) um ein Jahr bis Ende 2021 verlängert. Gemäß Randzahl 5 dieser Mitteilung hat die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten aufgefordert, jede beabsichtigte Verlängerung der Gültigkeitsdauer der nationalen Fördergebietskarten bis zum 1. September 2020 bei ihr anzumelden. Nach österreich-interner Abstimmung im Rahmen des ÖROK-Unterausschusses REGIONALWIRTSCHAFT hat die für das EU-Beihilfenrecht zuständige Abteilung des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) daher Ende August 2020 die Verlängerungsnotifikation der österreichischen Fördergebietskarte an die Europäische Kommission vorgenommen. Die Europäische Kommission hat mit Beschluss [C(2020) 6451 final] vom 5. Oktober 2020 die Verlängerung der Nationalen Regionalfördergebietskarte für Österreich bis einschließlich 31. Dezember 2021 – bei gleichbleibendem Gebietsstand und höchstzulässigen Beihilfeintensitäten – genehmigt.

Weitere Informationen

Nähere Informationen stehen auch auf den folgenden Websites des Wirtschaftsministeriums und der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission beziehungsweise im ÖROK-Atlas zur Verfügung: