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Regionalförderungsgebiete Österreichs 2022-2027 gemäß EU-Beihilfenrecht

Unterlagen zu den NRFG AT 2022-2027 mit Stand EK-Entscheidungen vom 20. Jänner und 21. November 2022:

Regionalförderungsgebiete Österreichs 2022-2027 gemäß EU-Beihilfenrecht

Die Europäische Kommission (EK) hat mit der Entscheidung [C(2022)289 final] vom 20. Jänner 2022 die vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2027 für die Gewährung von Regionalbeihilfen geltende Fördergebietskarte Österreichs genehmigt.
Am 21. November 2022 wurden mit Entscheidung der Europäischen Kommission [C(2022)8240 final] darauf folgend die Reservegebiete mit dem Förderfähigkeitszeitraum vom 21. November 2022 bis zum 31. Dezember 2027 genehmigt. [Hinweis: Die Ausweisung dieser Reservegebiete erfolgte nach der Genehmigung des österreichischen „Territorialen Plans für einen gerechten Übergang“ durch die Europäische Kommission vom 2. August 2022.]

Die Grundlage bilden die mit der Mitteilung der EK [C(2021)2594 final] vom 19. April 2021 veröffentlichten Regionalbeihilfeleitlinien. Darin hat die EK die Voraussetzungen, unter denen Regionalbeihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, sowie die Kriterien festgelegt, anhand deren festgestellt werden kann, ob ein Gebiet die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben a oder c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt (und somit ein A- oder C-Fördergebiet ist).
Für Österreich kommen gemäß Regionalbeihilfeleitlinien Gebiete, in denen insgesamt 22,42 % der österreichischen Bevölkerung leben, nach der Ausnahme des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als sogenannte C-Fördergebiete für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht. In der österreichischen Fördergebietskarte sind die Gebiete aufgeführt, die für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommen. Zudem sind die Beihilfehöchstintensitäten für die einzelnen Fördergebiete angegeben. Die Beihilfehöchstintensitäten für große Unternehmen liegen – abhängig vom Pro-Kopf-BIP des betreffenden Gebiets – zwischen 10 % und 15 %. (Maximale Beihilfenintensität nach NUTS-3-Region der nationalen Regionalfördergebiete Österreichs 2022-2027 siehe in nachstehender abrufbaren Tabelle.)
Die von der EK genehmigte nationale Regionalfördergebietskulisse gem. EU-Beihilferecht 2022-2027 umfasst Teile des Burgenlands, Teile von Kärnten, Teile Niederösterreichs, Teile Oberösterreichs, einen Teil des Gebiets Pinzgau-Pongau (Salzburg), Teile der Steiermark, ganz Osttirol (Tirol) und einen Teil des Gebiets Bludenz-Bregenzer Wald (Vorarlberg) als nicht prädefinierte C-Fördergebiete.

Die Liste der Gemeinden im nationalen Regionalförderungsgebiet Österreichs 2022-2027 enthält folgende Gemeinden:
- Art. 107(3)c AEUV-Gebiete mit dem Geltungszeitraum 1.1.2022 bis 31.12.2027 gem. EK-Entscheidung vom 20.01.2022
- Art. 107(3)c AEUV-Reservegebiete mit dem Geltungszeitraum 21.11.2022 bis 31.12.2027 gem. EK-Entscheidung vom 21.11.2022